Jagdgenossenschaft Wonneberg

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Vorab:  Was ist die Jagdgenossenschaft?

Die Jagdgenossenschaft (JG) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie unterliegt der Rechtsaufsicht des Staates (untere Jagdbehörde), verwaltet aber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ihre Aufgaben selbständig.

 

Mitglieder (Jagdgenossen) der JG sind die Eigentümer oder Nutznießer (jedoch nicht die Pächter) der Grundflächen die das Gemeinschaftsjagdrevier (GJR) bilden. Die Mitgliedschaft ist immer eine Zwangsmitgliedschaft.

Eigentümer von Grundflächen auf denen die Jagd ruht oder aus anderen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden darf, gehören nicht der JG an.

 Die Aufgaben der Jagdgenossenschaft ergeben sich im wesentlichen daraus, dass ihr das Jagdrecht im GJR zusteht. Sie kann dieses Recht verpachten oder auf eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben lassen. 

Die Organe der Jagdgenossenschaft sind

1.  die Versammlung der Jagdgenossen; 
sie ist mindestens einmal im Geschäftsjahr (1.4. – 31.3.) einzuberufen

2.  der Jagdvorstand; er wird alle 5 Jahre gewählt und besteht aus den Vorsitzenden des Jagdvorstands (Jagdvorsteher) und dessen Stellvertreter und zwei Beisitzern die auch die Funktion des Schriftführers und des Kassier übernehmen können.

3.  der Jagdvorsteher; ihm obliegt die Geschäftsführung und die Vertretung der JG nach außen

Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche.


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