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Vorab: Was
ist die Jagdgenossenschaft?
Die
Jagdgenossenschaft (JG) ist eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts. Sie unterliegt der Rechtsaufsicht des Staates (untere Jagdbehörde),
verwaltet aber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ihre Aufgaben
selbständig.
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Mitglieder
(Jagdgenossen) der JG sind die Eigentümer oder Nutznießer (jedoch
nicht die Pächter) der Grundflächen die das Gemeinschaftsjagdrevier
(GJR) bilden. Die Mitgliedschaft ist immer eine Zwangsmitgliedschaft. |
Eigentümer
von Grundflächen auf denen die Jagd ruht oder aus anderen Gründen dauernd
nicht ausgeübt werden darf, gehören nicht der JG an.
Die
Aufgaben der Jagdgenossenschaft ergeben sich im wesentlichen daraus, dass ihr das Jagdrecht
im GJR zusteht. Sie kann dieses Recht verpachten oder auf eigene Rechnung
durch angestellte Jäger ausüben lassen.
Die
Organe der Jagdgenossenschaft sind
1.
die Versammlung der Jagdgenossen;
sie ist mindestens einmal im Geschäftsjahr (1.4. – 31.3.) einzuberufen
2.
der Jagdvorstand; er wird alle 5 Jahre gewählt und besteht aus den
Vorsitzenden des Jagdvorstands (Jagdvorsteher) und dessen Stellvertreter und
zwei Beisitzern die auch die Funktion des Schriftführers und des Kassier übernehmen
können.
3.
der Jagdvorsteher; ihm obliegt die Geschäftsführung und die
Vertretung der JG nach außen
Beschlüsse
der Versammlung der Jagdgenossen bedürfen sowohl der Mehrheit der
anwesenden Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung
vertretenen Grundfläche.
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