Mit einem solchen Bauvorhaben befasste sich der Rat in seiner jüngsten Sitzung. Denn ein Bauwerber in Hellmannsberg möchte auf der Zufahrt zum Wohnhaus seines Grundstücks eine Fertiggarage mit Pultdach erstellen. Ursprünglich war die Errichtung eines Carports geplant und auch schon genehmigt. Der Bauwerber hat es sich aber anders überlegt. Er möchte nun eine Fertiggarage nördlich seines Wohngebäudes mit den Grundmaßen 6,92 Meter auf 6 Meter errichten. Die Stahlkonstruktion der Garage erhält einen Dekorputz und das Dach soll als flach geneigtes Pultdach ausgeführt werden.
Der Bau dieser Garage stieß auf wenig Gegenliebe, obwohl er bei zwei Gegenstimmen doch genehmigt wurde. Dass die Garage nicht den Bestimmungen der örtlichen Gestaltungssatzung entspricht, wäre noch das kleinere Problem gewesen. Hauptpunkt bei der Frage, ob der Rat dem Bau das Einvernehmen erteilen soll, war, dass die Fertiggarage mitten in der Zufahrt und mit nur kurzem Abstand zum Wohnhaus mit langgezogenem Satteldach steht. Die Situierung sei ungeschickt gewählt, hieß es mehrfach. Zudem sei die Garage nicht an die ästhetische Wirkung des Wohnhauses angepasst. „Üblicherweise würden wir so etwas wohl gar nicht zulassen“, fasste Bürgermeister Fenninger zusammen, was auch viele andere Räte zuvor geäußert hatten. Da es sich beim Bauwerber aber um eine Person handle, die im Rollstuhl sitzt, stimmte das Gremium „aus humanitären und sozialen Gründen“ ausnahmsweise zu. Für den körperlich behinderten Bauwerber sei es wichtig, dass er sich möglichst gut von seinem Auto in die Garage und von dort in sein Wohnhaus bewegen könne. In diesem Fall sei das das Wichtigste. Man wolle ihm ja keine Steine in den Weg legen. Zwei Räte sahen dies anders und befürchteten, dass die Gemeinde damit einen Präzedenzfall schafft.
Weitere Bauvorhaben in dieser Sitzung wurden danach praktisch nur noch durchgewunken. So erteilte das Gremium dem Eigentümer des Grundstücks in Aich 15 das gemeindliche Einvernehmen. Damit kann er nun einen Duschraum an der nördlichen Seite seines Betriebsgebäude anbauen. Über dem neuen Duschraum mit den Grundmaßen 1,75 Meter auf 1,40 Meter will er auch ein Pultdach anbringen lassen, das er am Gebäude entlang insgesamt 5,50 Meter weiterführt. Bürgermeister Fenninger sagte, dass es sich bei diesem Vorhaben eventuell um ein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich handelt, was aber die Genehmigungsbehörde zu prüfen habe. Das letzte Wort spricht hier also die Genehmigungsbörde im Landratsamt.
Problemlos ging auch der Antrag auf Änderung des seit 2016 gültigen Bebauungsplanes „St. Leonhard-West II“ durch. Die betrifft eine einzelne noch unbebaute Parzelle, auf der das Baufenster etwa 3,5 Meter in südliche Richtung verschoben werden soll. „Alle anderen Festsetzungen des Bebauungsplanes auch die Größe des Baufensters werden beibehalten“, sagte der Bürgermeister. Der Nachbar habe der Verschiebung zugestimmt. Auch der Gemeinderat hatte nichts dagegen, dass der Bebauungsplan dem Wunsch des Antragsstellers entsprechend geändert wird, zumal er die Kosten des Verfahrens selbst trägt.
Positiv beschied der Gemeinderat zudem den Antrag auf Erteilung einer isolierten Befreiung, die für eine wunschgemäße Terrassenüberdachung mit Sichtschutzwand am Wohnhaus, das am Eschenweg 8 steht, notwendig ist. Der Hauseigentümer möchte seine Terrasse überdachen und an der westlich gelegenen Wetterseite eine Sichtschutzwand befestigen. Die Konstruktion ist sechs Meter lang, drei Meter breit und an der niedrigsten Stelle 1,95 Meter hoch. Aufgrund des Pultdaches, mit dem die Terrasse dann abgedeckt wird, hat sie an der höchsten Stelle eine Höhe von 2,85. Ein Pultdach ist nötig, weil ein Satteldach an der Stelle nicht realisierbar ist. Das Pultdach besteht aus Aluminiumprofilen und einer Glaseindeckung.
Sowohl die Dachform als auch die Eindeckung gehen nicht konform mit den Bestimmungen des dort gültigen Bebauungsplanes „Weibhausen-Süd“. Der verlangt nämlich Satteldächer mit Neigungen von 20 bis 27 Grad und rotbraune Ziegeleindeckungen. Außerdem liegt die Terrassenüberdachung außerhalb der erlaubten Baugrenzen. Damit der Bauwerber seine Terrasse wie geplant überdachen kann, brauchte er in allen drei Punkten eine Befreiung vom Bebauungsplan.
Schließlich gab Fenninger noch bekannt, dass er auf dem Büroweg dem Bau eines Einfamilienhauses im Föhrenweg 12 eine Genehmigungsfreistellung erteilt hat. Das Vorhaben gehe in allen Punkten konform mit dem dort gültigen Bebauungsplan. Die Genehmigungsfreistellung kann bei kleinen oder mittleren Bauvorhaben das Verfahren zur Baugenehmigung ersetzen.
(ac)