Eine Befreiung kann nur aus wichtigen Gründen auf Antrag der Erziehungsberechtigten erfolgen.
Wichtige Gründe können z. B. sein: persönliche Anlässe (z. B. Hochzeit, Jubiläum, Todesfall), Erholungsmaßnahmen, religiöse Feiertage. Für Reise-/Urlaubstermine, die die Schulferien verlängern, kann aufgrund geltenden Schulrechts keine Befreiung gewährt werden.